Kaminöfen & Kachelöfen & Co.


Da das Thema „Feuerstätten“ (Kaminöfen, Kachelöfen etc.) in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten geführt hat, möchten wir hier über ein paar „Fakten“* aufklären. Zudem finden Sie hier die Bundesamt-Broschüre „Richtig mit Holz heizen“ (PDF).
 

  • Nur offene Kamine dürfen nicht regelmäßig betrieben werden.
  • Für Kaminöfen/ Kachelöfen (sog. Einzelraumfeuerungsanlagen) gilt dies nicht.
  • Für Einzelraumfeuerungsanlagen sind im 1. BImSchV inzw. Grenzwerte definiert.
  • Die Einhaltung dieser Grenzwerte, das Brennstofflager, die Holzfeuchte und den technischen Zustand des Ofens überprüft der Kaminkehrer im Rahmen der Feuerstättenschau
  • 2018 folgt bei einem Großteil der Häuser in unserer Siedlung wieder eine Feuerstättenschau  (Turnus: 2x in 7 Jahren, mind. 1x alle 4 Jahre) bei uns in der Siedlung.
  • Wird ein Mangel festgestellt hat man ein ½ Jahr Zeit, diesen zu beheben. Dies kann ein Austausch, eine Nachrüstung bzw. eine andere Lösung sein. Ein entsprechendes  Informationsschreiben erhalten die Betroffenen nach Ablauf der Frist zur Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte vom Bezirkskaminkehrermeister.
  • Es ist schichtweg falsch, dass diese/manche/alle Öfen zum 1.1.2018 nicht mehr in Betrieb sein dürfen: Erst bzw. spätestens nach der eventuellen Bemängelung/Meldung bei der Feuerstättenschau muss umgerüstet/nachgerüstet/stillgelegt werden (binnen ½ Jahr) … Frist kann somit auch erst in 2019 sein.


Weitere Hinweise

  • Der Kaminkehrer weist im Rahmen seiner Kaminkehrung (idR. bei uns in der Siedlung 1x pro Jahr bei Kaminöfen/Kachelöfen) auch auf die ggfl. nötige Nachrüstung älterer Modelle hin.
  • Bitte lesen Sie auch die Bedienungsanleitung des Ofens bzgl. maximaler Heizbelastung etc.

Anmerkung zum Passus im Kaufvertrag

  • Passus: „Das Einfamilienhaus darf nur mit umweltfreundlicher Energie (Erdgas oder Elektrizität) beheizt werden“
  • Diese Vorgabe zur Nutzung von Erdgas, Elektrizität oder einer anderen umweltfreundlichen Energie betrifft nicht Kaminöfen/Kachelöfen. Diese sind sog. Einzelraumfeuerungsanlagen, welche vorrangig den Raum in dem diese aufgestellt sind beheizen.


*Quelle: Landratsamt, Zentralinnungsverband / Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Sebastian Kopp und www.umweltbundesamt.de/emissionen-aus-kleinfeuerungsanlagen-in